Bericht zur Demonstration „Revolutionärer 1. Mai“ am 01.05.24 in Berlin

Am 1. Mai 2024 wurde die Versammlung „Revolutionärer 1. Mai“ von einem Team der Kritischen Jurist*innen der FU und des arbeitskreises kritischer jurist*innen der HU Berlin begleitet. Im Folgenden berichten wir von dem Auftreten der Berliner Polizei, Hilfskräften aus anderen Bundesländern und der Bundespolizei; dabei gehen wir im Besonderen auf die polizeilichen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit ein.  
Aufgrund der Größe der Veranstaltung und der enormen Polizeipräsenz bei der Versammlung kann die folgende Darstellung keine Vollständige sein. Eist anzunehmen, dass weitere Eingriffe in die Versammlungsfreiheit durch die Polizei stattgefunden haben, die in diesem Bericht nicht vorkommen. 
Die Demonstration zog vom Südstern über Hasenheide, Hermannplatz und Karl-Marx-Straße, um dann über Fuldastraße, Sonnenallee und Hermannplatz wieder am Südstern anzukommen. Es waren insgesamt fünf Teams der Demobeobachtung über die Demonstration verteilt unterwegs. An der Versammlung beteiligten sich laut Veranstalter*innen ca. 30.000 Menschen, die Polizei spricht von 12.500 Personen. Der Demonstrationszug wurde gegen 21:30 Uhr planmäßig von den Veranstalter*innen am Südstern aufgelöst. Wir beobachteten im Anschluss noch polizeiliche Maßnahmen in den Nebenstraßen, wobei sich das Geschehen relativ schnell auflöste.
Im Vorlauf der Versammlung haben wir unsere Demobeobachtung per Mail bei der Polizeidirektion und am Versammlungstag selbst bei der Einsatzleitung angekündigt, um unsere Stellung als unabhängige Beobachter*innen zu verdeutlichen. Ungeachtet dessen wurden wir in weiten Teilen der Demonstration bei unserer Tätigkeit von Polizeibeamt*innen gestört. Erneut zeigt sich, dass sich die Polizei sich nicht gerne beobachten lässt.
 
Ein abschreckendes Bild vorab
Bereits im Vorfeld wurde durch Polizei und Innensenatorin ein abschreckendes Bild gezeichnet. Wie jedes Jahr im Vorfeld des 1. Mais in Berlin wurde sehr deutlich, dass die Zeichen der Polizei auf Eskalation stehen. Polizeipräsidentin Slowik kündigte schon im Vorhinein an, dass die Demonstration möglicherweise früher abgebrochen werde. Innensenatorin Spranger kündigte konsequentes Handeln „mit allen Mitteln“ sowie eine „niedrige Einschreitschwelle“ an. Der Linken-Abgeordnete und parlamentarischer Beobachter Ferat Kocak sprach deshalb zurecht vom „Beigeschmack einer eskalierenden Strategie“. Dass der Versammlung bereits Tage im Vorhinein mit Wasserwerfern, Räumfahrzeugen, Polizei-Hubschraubern, frühzeitiger Auflösung oder auch Kessel gedroht wird, zeigt deutlich, wie die Polizei im Vorhinein die Demonstration kriminalisiert und vorverurteilt hat, ohne auch nur den Start der Versammlung abzuwarten. Allein diese Kriminalisierung hält Menschen davon ab, an Versammlungen teilzunehmen, und ist damit ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. 
 
Das polizeiliche Aufgebot
Am Tag der Demonstration war die Polizei mit einem Großaufgebot präsent. Allein die Anzahl der Einsatzkräfte, die aus insgesamt sechs Bundesländern zusammengestellt wurden, ermöglichte bei erwarteten 10.000 Demonstrationsteilnehmenden eine 1:2-Betreuung durch mehr als 5.500 Polizeikräfte. 
Wir konnten im Verlauf der Demonstration Einheiten der Berliner Einsatzhundertschaft (EHu 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 25, 31, 33, 35, 36)Abschnittseinheiten sowie Einheiten aus Nordrhein-Westfalen (samt Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit BFE), Bayern (USK), Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (jeweils mit BFE) und Mecklenburg-Vorpommern, Einheiten der Bundespolizei (insbesondere BFE) beobachten. Darüber hinaus waren Polizist*innen in Zivil unterwegs. Wir konnten in den den Südstern umliegenden Seitenstraßen über 100 Einsatzwägen zählen, dazu kamen mindestens fünf Flutlichter und mehrere Gefangenensammeltransporte. Im Vorfeld konnten wir eine Diensthundführereinheit beobachten, die augenscheinlich jedoch nicht zum Einsatz kam. Auch ein Helikopter der Bundespolizei kreiste bereits seit Mittag über Kreuzberg und Neukölln und dem späteren Demonstrationsgeschehen. Durch ihre massive Präsenz auch im weiteren Umfeld der geplanten Route beeinträchtigten die Polizeikräfte den ungestörten Zugang zu der Versammlung.
Das überproportionale Aufgebot der Polizei ließ im Vorfeld wie auch im Verlauf der Demonstration auf eine eskalative Materialschlacht schließen. Der Verlauf der Versammlung machte klar, dass sich die Berliner Polizei in diesem Jahr in ihrer Gefahrenprognose erheblich verschätzt hat und basierend darauf massiv Steuergelder verschwendet hat. Gleichzeitig zeigte sich wieder einmal, mit welcher Selbstverständlichkeit friedliche Versammlungen in Berlin mit paramilitärisch ausgerüsteten Sicherheitsbehörden konfrontiert werden. So wurden beispielsweise Quarzsandhandschuhe gesichtet, deren Gebrauch im Einsatz verboten ist, da sie schwere gesundheitliche Schäden verursachen können. Teile der Demonstration mussten in sehr engem Polizeispalier laufen. Die Polizei lief außerdem zu großen Teilen behelmt und vollvermummt, obwohl dazu kein Grund bestand; auch das stellt eine Aufrüstung gegenüber friedlichen Teilnehmenden dar und läuft dem Deeskalationsgebot nach § 3 Abs. 5 VersFG Bln entgegen. 
 
Auflagen
Gem. § 14 Abs. 1 VersFG Bln ergingen durch die Polizei mehrere Auflagen, darunter drei Auflagen mit inhaltlichem Bezug. Unter anderem beinhalteten diese das Verbot von Meinungsäußerungen, die zu Gewalttaten aufrufen oder diese verherrlichen, sowie das Rufen von Parolen, die zum Hass aufrufen, die Menschenwürde anderer beeinträchtigen oder gegenüber ethnischen oder religiösen Gruppen ehrverletzend sind. In diesem Zusammenhang durfte insbesondere nicht zur Vernichtung des Staates Israels aufgerufen werden sowie  sonstige Aussagen, die Gewaltbereitschaft vermitteln. Außerdem wurde ein Werben für Hamas, PFLP, Samidoun und HuT verboten.
Festzuhalten ist, dass der Großteil dieser Auflagen einfach Tatbestände des Strafgesetzbuches benennt. Damit werden der Versammlung bereits im Vorhinein bestimmte Straftaten zugerechnet und die Demonstration insbesondere auch durch den propalästinensischen Bezug unter einen Generalverdacht des Antisemitismus und Volksverhetzung gestellt. Das zeigt sich auch darin, dass Auflagen allein mit Vorkommnissen begründet werden, die auf teils zwei Jahre zurückliegende propalästinensischen Demonstrationen mit anderen Anmelder*innen und ohne ersichtliche Verbindung zu der aktuellen Demonstration passiert sind.
Im Wortlaut der Auflagen wurden auch „Äußerungen untersagt, die […] in sonstiger Weise geeignet sind, Gewaltbereitschaft zu vermitteln“ – hier zeigt sich beispielhaft, wie die vorgenommenen Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit nicht dem Bestimmtheitsgebot gerecht werden. Die Auflagen sind extrem schwammig formuliert, was eine willkürliche Anwendung der Polizei während des Demonstrationsgeschehens vereinfacht. Rechtsstaatlich betrachtet ist das ein Problem.
Absurd zu lesen ist außerdem der ausführliche Rückblick auf sowohl Berliner Protestgeschichte des 1. Mais seit 2009 sowie die Einordnung der Situation in Israel und Palästina, den die Berliner Polizei in der Begründung der Auflagen anbringt. Im Rahmen der Begründung versucht sich die Versammlungsbehörde außerdem an einer eigenen Antisemitismus-Definition. Das ist keine Aufgabe der Versammlungsbehörde und hat wenig mit einer rechtlich schlüssigen Begründung von versammlungsrechtlichen Auflagen zu tun.
Die Auflagen verbieten pauschal den Satz „Vom Fluss zum Meer“ auch in anderen Sprachen. Dies wird als expliziter Verstoß gegen die Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen aus § 20 Abs. 1 S. 1 VereinsG aufgeführt, weil bereits dieser Halbsatz als Parole der Hamas und Samidoun zugerechnet wird. Es wurde kürzlich vom hessischen Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Verwendung der Parole lediglich im Zusammenhang mit diesen verbotenen Vereinigungen eine Strafbarkeit begründet, ein vollständiges präventives Verbot ist allerdings unzulässig. Auch von Berliner Gerichten wurde nie eine Strafbarkeit festgestellt.
Ein Verstoß gegen die genannten Auflagen kann während der Demonstration eine Eingriffsbefugnis für die Polizei bedeuten, zum Beispiel für erkennungsdienstliche Maßnahmen gem. § 17 Abs. 2 VersFG Bln. Jegliche polizei- und ordnungsrechtliche sowie strafprozessuale Maßnahmen müssen hierbei jedoch immer im Sinne der Versammlungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit abgewogen werden. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich geschehen, wie folgend dargelegt.
 
Kennzeichnungspflicht 
Es kam vermehrt zu Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht, indem Beamt*innen entweder keine individuellen Kennzeichen trugen oder diese bewusst vor uns oder Teilnehmenden verdeckten. Polizeikräfte im Einsatz sind nach § 5a Abs. 2 ASOG verpflichtet, eine Kennzeichnung erkennbar zu tragen, um eine nachträgliche Identifizierung zu ermöglichen. In Verbindung mit  § 8 Abs. 2 ASOG trifft diese Kennzeichnungspflicht auch Polizist*innen aus anderen Bundesländern, die in Berlin tätig werden. Die Einheiten des bayerischen USK trugen einheitliche Gruppenkennzeichnung, aber keine individuellen Kennzeichen. Beamt*innen der Bundespolizei waren nicht individuell gekennzeichnet, sondern waren nur durch geometrische Zeichen als Gruppen erkennbar. Diese Kennzeichnung ist grundsätzliche Voraussetzung für die Aufklärung unrechtmäßiger Polizeigewalt oder sonstigen rechtswidrigen Handelns. Auf Hinweise reagierten Beamt*innen nur teilweise. Teils gaben sie an, keine Kennzeichnung zu haben oder zu brauchen (oder eine Kennzeichnung sei schlicht „nicht möglich“). Die Beamt*innen reagierten unwissend oder ignorant auf Hinweise zu diesem rechtswidrigen Verhalten.
Wie auf vielen anderen Versammlungen traten auch am 1. Mai Zivilpolizist*innen ohne Kennzeichnung auf. Dieses taktische Vorgehen läuft klar dem dem Prinzip der Polizeifestigkeit von Versammlungen und dem § 11 S. 2 VersFG Bln zuwider, der normiert, dass sich alle anwesenden Polizeikräfte mindestens der Versammlungsleitung zu erkennen geben müssen. 
 
Festnahmen 
Im Laufe der Versammlung beobachteten wir mindestens sieben Festnahmen durch unterschiedliche Einheiten der Polizei. Auffällig war dabei die Unverhältnismäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen im Vergleich zu den vermeintlichen Taten der Festgenommenen. So schritten Beamt*innen mehrfach in sehr großer Zahl ein, um einzelne Versammlungsteilnehmende zu isolieren und festzunehmen, obwohl diesen teilweise lediglich Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen wurden. Dabei wurden Teile der Versammlung gewaltvoll für Einzelmaßnahmen zurückgedrängt. Außerdem wurde in einzelnen Fällen Pfefferspray gegen die umstehenden Menschen verwendet. Dieses Vorgehen stellt unserer Ansicht nach einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, den Polizeibeamt*innen bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zu wahren haben.
Zudem fiel uns auf, dass die Polizei die gesamten Festnahmen sehr penibel von der Öffentlichkeit abschirmte. Dies ist insofern problematisch, da durch die Abschirmung sowohl die Kontaktierung des Ermittlungsausschusses erschwert wird (und damit der Zugang zu rechtlichem Beistand) als auch eine öffentliche Kontrolle des rechtmäßigen Ablaufs der Festnahmen nicht mehr möglich ist. 
Beispielhaft ist für uns die Situation, in der zwei Personen von mindestens einer kompletten Hundertschaft zum Gefangenentransporter gebracht wurden, dabei schubste die Polizei umstehende Personen aus dem Weg und umstellte anschließend das Auto so, dass öffentliche Beobachtung und Kontrolle nicht mehr möglich waren.
Auch außerhalb von Festnahmen wurde Gewalt gegen Versammlungsteilnehmer*innen angewendet, u.a. stürzten sich Polizist*innen ohne erkennbaren Anlass auf transparenthaltende Demonstrierende und schubsten dabei Beistehende gewaltsam zur Seite. 
 
Filmaufnahmen
Während der gesamten Versammlung wurden große Teile des Demonstrationszuges über lange Zeiträume hinweg von Polizeibeamt*innen gefilmt. Viele davon waren sogenannte Übersichtsaufnahmen, die große Menschengruppen erfassen, unter anderem filmte die Polizei dafür von Gerüsten und Hausdächern. In Einzelfällen wurde in Häuser gefilmt, wenn sich Unterstützer*innen der Demonstration auf Balkonen aufhielten.
Filmaufnahmen sind aufgrund ihrer großen Einschüchterungswirkung“ ein Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2019) und in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie dürfen daher nach dem Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz nur dann angefertigt werden, wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht (§ 18 Abs. 1 VersFG Bln); das heißt eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder den Bestand des Staates. Das Filmen wegen bloßer Auflagenverstöße, wie teilweise von Beamt*innen uns gegenüber argumentiert, ist unzulässig (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.11.2020). Bei den von uns beobachteten Maßnahmen war eine erhebliche Gefahr für uns nicht im Ansatz erkennbar und die Maßnahmen wären dementsprechend nicht zulässig. 
Wenn unsere Nachfragen zu den Eingriffsgrundlagen von den filmenden Beamt*innen überhaupt beantwortet wurden, wurde aber gerade nicht auf die Gefahrenabwehr nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz verwiesen, sondern auf strafprozessuale Eingriffsbefugnisse. Es handele sich laut Polizei bei bestimmten Sprechchören um Straftaten, die nach der StPO auch präventives Abfilmen bei Wiederholungsmöglichkeit rechtfertigen würden.
Die StPO berechtigt die Polizei jedoch zu repressiven Maßnahmen, also der Verfolgung mutmaßlich begangener Straftaten im Nachhinein – für präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gilt das Ordnungsrecht nach dem ASOG und VersFG. Die durchgehenden Aufnahmen der Versammlungsteilnehmenden können folglich weder auf die StPO noch auf das VersFG gestützt werden und sind daher unserer Ansicht nach unzulässig und ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG der Teilnehmenden. 
Diese Aufnahmen und weitere Grundrechtseingriffe der Polizei, u.a. das Stürmen eines Hauses, wurden wiederholt damit begründet, dass der Spruch „from the river to the sea“ gerufen oder gezeigt worden sein soll. Wie unter dem Abschnitt „Auflagen“ bereits dargelegt, begründet der Slogan in sich selbst keine Strafbarkeit. Auch kurdische Protestparolen und Plakate wurden vermehrt gefilmt.
Dass viele dieser umfangreichen Maßnahmen auf rassistischen Annahmen begründet waren, zeigte sich in schockierender Offenheit, als uns ein Beamter auf unsere Nachfrage für Gründe für die erneuten Filmaufnahmen erklärte: „Den Kamerapolizisten wurde gesagt, dass sie anfangen sollen zu filmen, sobald arabisch gesprochen wird oder arabische Songs gespielt werden.“ Dieser Generalverdacht der Polizei ist hochgradig rassistisch und die Aufnahmen rechtswidrig.
Es lässt sich festhalten, dass die Polizei Solidaritätsbekundungen mit Palästinenser*innen umfassend kriminalisiert, Anfangsverdachte wild herbeikonstruiert und damit strafprozessuale Maßnahmen nach der StPO begründet. Die Polizei umgeht so die im VersFG Bln zum Schutz der Versammlungsfreiheit vorgesehenen Hürden für polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer*innen weitestgehend und hebelt Vorraussetzungen wie das Vorliegen einer „erheblichen Gefahr“ de facto aus. 
 
Fazit
Insgesamt stellte die Polizei der Demonstration ein unverhältnismäßiges und kriminalisierendes Aufgebot an Personal und Material entgegen. Die Versammlungsfreiheit wurde insbesondere durch Auflagen, Festnahmen und dauerhaftes und anlassloses Filmen beeinträchtigt. Herausstehend ist für uns der Generalverdacht des Antisemitismus und die rassistische Kriminalisierung propalästinensischen und kurdischen Protests.