{"id":764,"date":"2024-11-25T14:16:05","date_gmt":"2024-11-25T12:16:05","guid":{"rendered":"http:\/\/kritjur.spline.de\/?p=764"},"modified":"2024-11-25T14:16:06","modified_gmt":"2024-11-25T12:16:06","slug":"bericht-zur-raeumung-des-protestcamps-tesla-stoppen-in-gruenheide-am-19-11-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kritjur.spline.de\/?p=764","title":{"rendered":"Bericht zur R\u00e4umung des Protestcamps \u201eTesla Stoppen\u201c in Gr\u00fcnheide am 19.11.2024"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 19.11.2024 beobachteten wir, ein Team aus dem arbeitskreis kritischer jurist*innen HU und den Kritischen Jurist*innen der FU, den Polizeieinsatz zur &#8222;Kampfmittelsondierung&#8220; rund um das Protestcamp &#8222;Tesla Stoppen&#8220; in Gr\u00fcnheide (Mark) und die damit verbundene anschlie\u00dfende Aufl\u00f6sung und R\u00e4umung der gesamten Versammlung.<\/p>\n<p>Im Vorhinein war bereits in zwei Gerichtsurteilen best\u00e4tigt worden, dass sowohl die Art der Versammlung als Waldbesetzung, als auch die l\u00e4ngerfristige Dauer vom grundrechtlichen Schutz umfasst ist.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieser gerichtlichen Entscheidungen und unserer Beobachtungen haben wir eklatante Verst\u00f6\u00dfe gegen gewichtige Rechtsg\u00fcter feststellen m\u00fcssen. Sowohl die Art und Weise der geplanten Sondierungsma\u00dfnahmen als auch die letztendliche Aufl\u00f6sung der gesamten Versammlung verletzen in schwerer Weise die in Art. 8 GG gesch\u00fctzte Versammlungsfreiheit.<\/p>\n<p>Im Mai 2024 wurde durch das OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.05.2024 &#8211; OVG 1 S 30\/24- openJur 2024,6910, Rn. 26) best\u00e4tigt, dass ein Kampfmittelverdacht und die davon ausgehende Gefahr nichtausreichen, um die Beendigung der Versammlung anzuordnen. Im Sommer 2024 wurden im Rahmen von Sondierungsarbeiten f\u00fcr eine Bautrasse zwei Weltkriegsbomben der N\u00e4he des Protestcamps gefunden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte aber fest, dass ein an die Versammlung gerichtetes Verbot \u00fcber das Befahren der Fl\u00e4che mit Fahrzeugen und das Graben im Erdboden ausreiche, um einer Gefahr vorzubeugen, die von etwaigen Kampfmitteln im Boden ausgehen k\u00f6nnte. In diesem Lichte erscheinen die geplanten Sondierungsarbeiten bereits nicht erforderlich gewesen zu sein und stehen im Widerspruch zum Urteil des OVG Berlin Brandenburg.<\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung der gesamten Versammlung, auch \u00fcber das Sondierungsgebiet hinaus, begr\u00fcndete die Polizei Brandenburg laut Pressemitteilung mit: &#8222;mehrfachen massiven Verst\u00f6\u00dfen gegen die Auflagen (und) Straftaten (sowie) die wiederholten Begehungen von Straftaten (diese) machten deutlich, dass die Versammlung darauf ausgerichtet war, weitere Sondierungen zu verhindern.&#8220; Bis auf die gewaltfreie Weigerung von den B\u00e4umen herunterzukommen, konnte unserer Beobachtung nach nichts der Gleichen festgestellt werden. Auch die Beamt*innen vor Ort erw\u00e4hnten uns gegen\u00fcber lediglich, dass es Ihnen um die Entfernung der Aktivist*innen von den B\u00e4umen des Sondierungsgebiets ankam.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich weshalb dazu die Aufl\u00f6sung der gesamten Versammlung einhergehend mit der Dekonstruktion des gesamten Camps n\u00f6tig gewesen sein soll. Damit verstie\u00df mindestens die Aufl\u00f6sung ausdr\u00fccklich gegen die Urteile des VG Potsdam und OVG Berlin-Brandenburg. Damitliegt eine Verletzung gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG in einer besonders Besorgnis erregenden Art und Weise, vor. Dementsprechend kann die Versammlungsaufl\u00f6sung mit Hinweis auf die Undurchf\u00fchrbarkeit von offensichtlich rechtswidrigen Sondierungsma\u00dfnahmen ebenfalls nicht mit Hinblick auf Art. 8 GG gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>Des Weiteren stellt eine R\u00e4umung bei starkem Regen und zeitweisem Schneeregen eine erhebliche Gefahr f\u00fcr das Leib und Leben der Aktivist*innen der Waldbesetzung dar. Dem Schutz dieser ist die Polizei gem. Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet. Eine schnelle Beendigung des Protestcamps scheint von den Einsatzkr\u00e4ften aber \u00fcber die k\u00f6rperliche Unversehrtheit und das Leben der Menschen in den Baumh\u00e4usern gestellt worden zu sein. Wir beobachten wie im Zuge der Aufl\u00f6sung und R\u00e4umung systematisch die Seile der Demonstrant*innen von der Polizei durchtrennt wurden. Diese Seile boten den Demonstrant*innen die M\u00f6glichkeit sich zwischen den B\u00e4umen zu bewegen und in Gefahrensituationen selbstst\u00e4ndig entweichen zu k\u00f6nnen. Mit der Durchtrennung verlagerte sich das Versammlungsgeschehen in die h\u00f6heren Baumkronen, was mit einer erh\u00f6hten Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Demonstrierenden verbunden ist.<\/p>\n<p>Auch wurde den Demonstrierenden Zugang zu Essen, Trinken, warmer Kleidung und Schlafsachen verwehrt, solange sie nicht von den B\u00e4umen runterkommen. Art. 3 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verbietet jegliche Form der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung. Dieses Verbot gilt absolut und kann nicht eingeschr\u00e4nkt werden. Demonstrierenden nachts, bei Minusgraden den Zugang zu Essen, Trinken und W\u00e4rme zu verwehren, um ihren Willen zu brechen, stellt eine best\u00e4ndige Zuf\u00fcgung von absichtlich verursachtem physischen und psychischen Leidens dar. Diese Taktik der Polizeileitung erf\u00fcllt die Definition einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK.<\/p>\n<p>Die hier von uns dargelegten Rechtsverst\u00f6\u00dfe der Polizei sind nicht abschlie\u00dfend. Wir werden zeitnah in einem ausf\u00fchrlichen Bericht Stellung nehmen, sowohl in Bezug auf weitere festgestellte Rechtsverst\u00f6\u00dfe der Polizei als auch in Bezug auf die hier bereits angesprochenen Verst\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 19.11.2024 beobachteten wir, ein Team aus dem arbeitskreis kritischer jurist*innen HU und den Kritischen Jurist*innen der FU, den Polizeieinsatz zur &#8222;Kampfmittelsondierung&#8220; rund um das Protestcamp &#8222;Tesla Stoppen&#8220; in Gr\u00fcnheide (Mark) und die damit verbundene anschlie\u00dfende Aufl\u00f6sung und R\u00e4umung der gesamten Versammlung. 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