{"id":729,"date":"2024-05-04T11:51:17","date_gmt":"2024-05-04T09:51:17","guid":{"rendered":"http:\/\/kritjur.spline.de\/?p=729"},"modified":"2024-05-04T12:00:50","modified_gmt":"2024-05-04T10:00:50","slug":"bericht-zum-student-sit-in-occupy-german-universities-students-resist-am-03-05-24-in-berlin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kritjur.spline.de\/?p=729","title":{"rendered":"Bericht zum Student Sit In &#8222;Occupy German Universities \/ Students Resist&#8220; am 03.05.24 in Berlin"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 3.5.2024 beobachtete ein Team des arbeitskreis kritischer jurist*innen HU und der Kritischen Jurist*innen FU Berlin kurzfristig eine spontane Versammlung vor dem Hauptgeb\u00e4ude der Humboldt-Universit\u00e4t Berlin (Unter den Linden 6).<\/p>\n<p>Die Student Coalition Berlin hatte zuvor zusammen mit mehreren anderen Organisationen auf sozialen Medien zu einem Sit In aufgerufen und den konkreten Ort der Versammlung ca. 40 Minuten vor Versammlungsbeginn verk\u00fcndet.\u00a0Im Folgenden berichten wir von Auftreten und Ma\u00dfnahmen der Berliner Polizei; insbesondere den erfolgten gravierenden Verst\u00f6\u00dfen gegen die Versammlungsfreiheit.<\/p>\n<p>Aufgrund der Un\u00fcbersichtlichkeit der Versammlung und der enormen Polizeipr\u00e4senz kann der Bericht keine Vollst\u00e4ndigkeit beanspruchen. Es\u00a0ist\u00a0anzunehmen, dass weitere Eingriffe in die Versammlungsfreiheit durch die Polizei stattgefunden haben, die in diesem Bericht nicht vorkommen.<\/p>\n<p>Im Einsatz waren Abschnittspolizei, die 25. Einsatzhundertschaft und Zivilpolizist*innen der Spezialeinheit Politisch motivierte Kriminalit\u00e4t (PMK).<\/p>\n<p>Die Versammlung fand auf dem Vorplatz des Hauptgeb\u00e4udes der HU statt, dem sog. &#8222;Ehrenhof&#8220;. Nach einiger Zeit bildete sich eine weitere Versammlung auf dem Gehsteig Unter den Linden 6 unmittelbar vor dem Tor zum Hof. Laut Polizei z\u00e4hlten die beiden Versammlungen zusammen ungef\u00e4hr 300 Personen, darauf kamen knapp 90 eingesetzte Polizist*innen.<\/p>\n<p>Das unabh\u00e4ngige Beobachtungsteam konnte bis zur vollst\u00e4ndigen Aufl\u00f6sung der Versammlungen um 17:08 massive Einschr\u00e4nkungen der Versammlungsfreiheit, rechtswidriges Verhalten seitens der Polizei sowie mehrfach F\u00e4lle von starker Polizeigewalt dokumentieren.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Zugang zu der Versammlung <\/strong><\/p>\n<p>Bereits vor Beginn der Versammlung war die 25. Einsatzhundertschaft mit f\u00fcnf Einsatzfahrzeugen vor dem Hauptgeb\u00e4ude pr\u00e4sent. Wenige Minuten nach Beginn der Kundgebung wurde sowohl das Eingangstor zum Hof als auch die T\u00fcr vom Hof ins Hauptgeb\u00e4ude durch Polizeikr\u00e4fte gesperrt. Die Kundgebung, die auf dem Hof stattfand, war damit vor\u00fcbergehend nicht mehr zug\u00e4nglich.\u00a0Ein Zu- bzw. Durchgang wurde nur durch Vorzeigen eines Studierendenausweises der HU in Kombination mit einem Personalausweis von den Einsatzkr\u00e4ften erlaubt. Auch an den anderen, zahlreichen Eing\u00e4ngen des Hauptgeb\u00e4udes, die teils weit ab der Versammlung liegen, wurden \u00fcber den gesamten Zeitraum Einlasskontrollen von Einsatzkr\u00e4ften durchgef\u00fchrt.\u00a0<\/p>\n<p>Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG beeinhaltet auch den uneingeschr\u00e4nkten Zugang zu Versammlungen. Laut Bundersverfassungsgericht ist &#8222;die Anmeldepflicht zwar unverzichtbar \u2013 aber eben nur eine Formvorschrift. Ihre blo\u00dfe Nichtbeachtung l\u00e4sst den grundrechtlichen Schutz deshalb nicht entfallen&#8220; (BVerfGE 69, 315, 350; Dietel\/Gintzel\/Kniesel, VersG, \u00a7 14 Rn. 5 m.w.N.). Obwohl die Versammlungen nicht angemeldet waren, sind sie also trotzdem versammlungsrechtlich gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Auch gem. \u00a7 3 Abs. 2 VersFG Bln ist es Aufgabe der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, den ungehinderten Zugang zur Versammlung zu erm\u00f6glichen. Gegen dieses Grundprinzip der Versammlungsfreiheit wurde \u00fcber die gesamte Dauer des Versammlungsgeschehens eklatant versto\u00dfen. Auf dementsprechende Nachfragen und Hinweise seitens der Beobachtung reagierten die Beamt*innen abwertend. Die Beamt*innen waren zu keinem Zeitpunkt imstande, eine Rechtsgrundlage f\u00fcr ihr Handeln zu nennen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde mehreren Vertreter*innen der Presse f\u00fcr knapp die erste Stunde der Veranstaltung der Zugang zum Versammlungsort auch unter Vorzeigen eines Presseausweises g\u00e4nzlich verwehrt. Dies stellt einen schweren Versto\u00df gegen die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dar.<\/p>\n<p>Nicht nur der Zugang zur Versammlung wurde verhindert, auch konnten sich Demonstrierende Strecken nicht mehr wegbewegen, da die Polizist*innen sowohl den Eingang ins Hauptgeb\u00e4ude als auch den Ausgang zur\u00fcck auf die Stra\u00dfe teils in mehrreihigen Ketten versperrt hatten. Dies stellt eine Gewahrsamnahme von Versammlungsteilnehmenden und Au\u00dfenstehenden dar und ist ein intensiver Eingriff in die Bewegungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Eingriffsgrundlage ist hier das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz ASOG. \u00a7 30 normiert die Gewahrsamnahme zur Gefahrenabwehr. Diese ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie unerl\u00e4sslich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern. Dies war vorliegend nicht der Fall, insbesondere stellt das Kesseln mehrerer Personen (Versammlungsteilnehmende als auch Au\u00dfenstehende) eine unzul\u00e4ssige Kollektivma\u00dfnahme dar.<\/p>\n<p>Der zweite Teil der Versammlung, der sich vor den Toren auf dem Gehweg bildete, wurde \u00fcber 20 Minuten mit Verweis auf die Anmeldepflicht nicht anerkannt. Ma\u00dfnahmen der Polizei wurden in diesem Zeitraum nicht auf das Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG Bln) gest\u00fctzt. Die Versammlung wurde w\u00e4hrend dieser 20 Minuten durch konstantes Hineinlaufen von zwei Ketten von Polizeibeamt*innen eingesch\u00fcchtert.<\/p>\n<p>Weiterhin wurden an den von dem Versammlungsort g\u00e4nzlich unabh\u00e4ngigen Eing\u00e4ngen der Mensa und des Caf\u00e9s &#8222;c.t.&#8220; Taschenkontrollen durchgef\u00fchrt und teilweise Studierenden aufgrund ihres Aussehens und der vermeintlichen Zugeh\u00f6rigkeit zur Gruppe der Protestierenden der Zugang zum Geb\u00e4ude verweigert. Als Indiz f\u00fcr diese Zugeh\u00f6rigkeit wurde polizeiseitig klar das Beisichf\u00fchren einer Kuffiyeh gewertet, was eine rassistische Kriminalisierung von Studierenden darstellte.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Durchsuchungen<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Versammlung fanden immer wieder Durchsuchungen bei Teilnehmenden statt. Um eine solche grundrechtseinschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme zu rechtfertigen, m\u00fcssen gem. \u00a7 17 Abs. 1 VersFG Bln tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Mitf\u00fchrung von Waffen oder Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit vorliegen. Solidarit\u00e4tsbekundungen, das Tragen einer Kuffiyeh, oder die alleinige Anwesenheit in der N\u00e4he der Versammlung stellen keinesfalls entsprechende Eingriffsgrundlagen dar. Die durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen waren folglich rechtswidrig. Die Polizei behinderte und kriminalisierte die Versammlung aktiv durch ihre Ma\u00dfnahmen. Auch hier wurden Nachfragen nach der Rechtsgrundlage meist vollkommen ignoriert und f\u00fchrten eher zu Aggressionen seitens der Polizei.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Gewaltvolle Festnahmen &amp; R\u00e4umung<br \/><\/strong><\/p>\n<p>Von Beginn der Versammlung an wurden Menschen durch die Polizei festgenommen, insgesamt haben wir um die 30 Festnahmen beobachtet. Durch das gezielte Abschirmen von Festgenommenen, Aggressionen gegen Umstehende und Beobachtende und die damit verbundene erschwerte Beobachtung kann der Bericht an dieser Stelle unvollst\u00e4ndig sein.\u00a0<\/p>\n<p>Die genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr Festnahmen, die unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Dauer der Festnahmen sowie die massive k\u00f6rperliche Gewaltanwendung durch die Polizei fiel besonders auf. Jegliche polizei- und ordnungsrechtliche sowie strafprozessuale Ma\u00dfnahme muss immer im Sinne der Versammlungsfreiheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit abgewogen werden. Die gewaltvollen Festnahmen waren in vierlerlei Hinsicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und offensichtlich rechtswidrig.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde f\u00fcr die Festnahmen m\u00fcssen Personen nach \u00a7 17 Abs. 2 S. 2 VersFG Bln mitgeteilt werden. Mehrfach verweigerte die Polizei auf Nachfrage die Aussage komplett oder nannte nur &#8222;Straftaten&#8220; als Grund.<\/p>\n<p>Mehrere Festnahmen wurden zudem auf angebliche Verst\u00f6\u00dfe gegen das vorher durchgesagte Verbot des Spruches &#8222;from the river to the sea&#8220; gest\u00fctzt. Der hessische Verwaltungsgerichtshof stellte k\u00fcrzlich klar, dass die Verwendung der Parole lediglich im Zusammenhang mit verbotenen Vereinigungen eine Strafbarkeit begr\u00fcndet, ein vollst\u00e4ndiges pr\u00e4ventives Verbot allerdings unzul\u00e4ssig ist. Auch von Berliner Gerichten wurde nie eine Strafbarkeit festgestellt. Ein Versto\u00df gegen die genannten Auflagen kann w\u00e4hrend der Demonstration eine Eingriffsbefugnis f\u00fcr die Polizei bedeuten. Jegliche polizeilichen Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen aber immer im Sinne der Versammlungsfreiheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit abgewogen werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen.<\/p>\n<p>Im sp\u00e4teren Verlauf der Versammlung wurde unter anderem eine Person au\u00dferhalb der Versammlung festgenommen, die eine Festnahme beobachtet hatte und deswegen neben einem der Polizeiw\u00e4gen stand. Die Festnahme erfolgt vollst\u00e4ndig anlasslos und unerwartet.<\/p>\n<p>Neben den fadenscheinigen Gr\u00fcnden stellte auch die Dauer der polizeilichen Ma\u00dfnahmen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff dar. Nach \u00a7 17 Abs. 3 VersFG Bln sind Identit\u00e4tsfeststellungen und Durchsuchungen &#8222;[&#8230;] so durchzuf\u00fchren, dass dadurch die Teilnahme an der Versammlung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig behindert oder wesentlich verz\u00f6gert wird.&#8220; Die Festgenommen wurde ohne ersichtlichen Grund bis zu 60 Minuten in der prallen Sonne festgehalten. Dies stellt einen klaren Rechtsversto\u00df dar.<\/p>\n<p>Mehrere Personen wurden wegen angeblicher Verst\u00f6\u00dfe gegen das Presserecht und damit verbundenen Ordnungswidrigkeiten \u00fcber 30 Minuten festgehalten. Dies ist offensichtlich ebenfalls v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Im Verlauf der R\u00e4umung kam es vielfach zur Anwendung von Schmerzgriffen. Schmerzgriffe rufen durch k\u00f6rperliche Einwirkungen auf schmerzempfindliche Stellen des K\u00f6rpers oder eine Hebelwirkung Schmerzen hervor und sind besonders grundrechtsinvasiv, da sie direkt in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit der Betroffenen gem. Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen. Die Anwendung von Schmerzgriffen durch die Polizei wurde vielfach kritisiert, sie ist w\u00e4hrend einer friedlichen Demonstration nicht nur hochgradig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, sondern kann zudem einen Versto\u00df gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK darstellen.<\/p>\n<p>Die Polizei wendete dar\u00fcber hinaus v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von polizeilichen Ma\u00dfnahmen k\u00f6rperliche Gewalt gegen Demonstrierende an. In mindestens einem Fall wurde eine festgenommene Person in den Bauch geschlagen. Mehrere Menschen wurden ins Gesicht geschlagen. Diese polizeiliche Gewalt traf dabei nicht nur die festgenommenen Personen, sondern auch mehrere der umstehenden Versammlungsteilnehmenden.\u00a0<\/p>\n<p>Im Verlauf der Festnahmen kam es zudem wiederholt zu rassistischen Zuschreibungen und \u00c4u\u00dferungen durch Polizeibeamt*innen.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Filmaufnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Die Einsatzkr\u00e4fte filmten die Versammlung von Beginn an. Filmaufnahmen sind aufgrund ihrer gro\u00dfen \u201eEinsch\u00fcchterungswirkung\u201c ein Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2019) und in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie d\u00fcrfen daher nach dem Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz nur dann angefertigt werden, wenn eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit besteht (\u00a7 18 Abs. 1 VersFG Bln); das hei\u00dft eine Gefahr f\u00fcr ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Verm\u00f6genswerte oder den Bestand des Staates. Im Verlauf der Versammlung konnte keine*r der von uns angesprochenen filmenden Beamt*innen eine Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Ma\u00dfnahme nennen. Dabei konnte uns in der Regel noch nicht mal das Gesetz genannt werden, das die Eingriffsgrundlage darstellen sollte. Stattdessen wurden vage Aussagen \u00fcber &#8222;Gemengelage&#8220; und &#8222;Gefahrenabwehr&#8220; get\u00e4tigt. F\u00fcr jeden Grundrechtseingriff ist jedoch eine gesetzliche Grundlage notwendig (Vorbehalt des Gesetzes).<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Auftreten der Einsatzkr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>Von Beginn der Versammlung traten die Beamt*innen konfrontativ und eskalativ auf und liefen damit dem Deeskalationsgebot aus \u00a7 3 Abs. 4 VersFG Bln zuwider. Schon fr\u00fch standen Beamt*innen mit Helmen unter dem Arm bereit, obwohl von der Versammlung keinerlei Gefahr ausging. Sp\u00e4ter waren Beamt*innen auch behelmt im Einsatz. Einzelne Einsatzkr\u00e4fte hatten ihre Dienstnummer entfernt. Dies stellt einen Versto\u00df gegen die in \u00a7 5a ASOG festgelegte Kennzeichnungspflicht dar und erschwert rechtswidrig die Aufarbeitung von rechtswidrigem Verhalten und Polizeigewalt.<\/p>\n<p>Das aggressive Verhalten der Berliner Polizei zeigte sich zudem darin, dass die anwesenden Demobeobachter*innen in ihrer Arbeit stark behindert wurden. Es wurde unter anderem mit dem Verh\u00e4ngen von Ordnungswidrigkeiten (ohne jegliche Rechtsgrundlage) und dem Verbringen in die Gefangenensammelstelle gedroht. Anlass waren Kontaktaufnahmen von Beobachter*innen mit von polizeilichen Ma\u00dfnahmen betroffenen Personen. Dieses Vorgehen widerspricht drastisch dem Recht auf einen Rechtsbeistand nach \u00a7 1 Abs. 1\u00a0VwVfG BE i.V.m. \u00a7 14 Abs. 4 VwVfG. Die Polizei verwehrte den Betroffenen effektiv diesen Beistand, obwohl auf die rechtliche Grundlage aufmerksam gemacht wurde.<\/p>\n<p>Den H\u00f6hepunkt erreichte die Repression gegen die Demobeobachtung durch aktives Wegschubsen einzelner Beobachter*innen. Die Verhinderung von Rechtsbeistand und von kritischer Begleitung der Polizeiarbeit ist nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten h\u00f6chstgradig problematisch.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Polizei an der Uni<\/strong><\/p>\n<p>Es ist nicht neu, dass Polizeibeamt*innen sich nicht nachvollziehbar auf rechtliche Grundlagen beziehen k\u00f6nnen. Im Kontext dieser Versammlung war zudem besonders auff\u00e4llig, dass der &#8222;Ehrenhof&#8220;, in dem der Sit In stattfand, polizei- und universit\u00e4tsseitig wahlweise als \u00f6ffentlicher Raum oder als privates Unigel\u00e4nde definiert wurde. Verschiedene Einsatzkr\u00e4fte argumentierten beliebig mit dem &#8222;Schutz des privaten Universit\u00e4tsgel\u00e4ndes&#8220; und stritten die Anwendbarkeit des Versammlungsrechtes ab. \u200b\u200b\u200b\u200b\u200b\u200b\u200bDer &#8222;Ehrenhof&#8220;\u200b\u200b\u200b\u200b\u200b\u200b\u200b als &#8222;\u00f6ffentliches Forum&#8220; (vgl.\u00a0BVerfGE 128, 226)\u00a0unterliegt\u00a0\u2013 wie auch die Universit\u00e4tsleitung der\u00a0Humboldt-Universit\u00e4t in ihrer Pressemitteilung\u00a0sp\u00e4ter selber anerkannt hat (<a href=\"https:\/\/www.hu-berlin.de\/de\/pr\/nachrichten\/april-2024\/nr-2453\" data-cke-saved-href=\"https:\/\/www.hu-berlin.de\/de\/pr\/nachrichten\/april-2024\/nr-2453\">https:\/\/www.hu-berlin.de\/de\/pr\/nachrichten\/april-2024\/nr-2453<\/a>)\u00a0\u2013 jedoch ganz offensichtlich dem Versammlungsrecht. Trotzdem argumentierte die Polizei uns gegen\u00fcber immer wieder, dass sie hier nur das Hausrecht aus\u00fcbe und &#8222;privaten Raum&#8220; sch\u00fctze. Diese Vermengung polizeilicher und hausrechtlicher Befugnisse finden wir besonders im Kontext einer Universit\u00e4t gef\u00e4hrlich, die frei von willk\u00fcrlichen Kontrollen und rassistischer Gewalt durch die Polizei einen offenen und sicheren Raum f\u00fcr alle Studierenden gew\u00e4hrleisten soll.\u00a0<\/p>\n<p>Dass die Universit\u00e4tsleitung der HU so bereitwillig und eng mit der Polizei kooperiert und dieser das Feld \u00fcberl\u00e4sst, anstatt sich sch\u00fctzend vor die Demonstrierenden zu stellen, best\u00fcrzt uns zutiefst.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong> \u200b\u200b<strong><br \/><\/strong><\/p>\n<p>Im Gesamtbild mussten wir eine hochgradig gewaltvolle und eskalative Polizeitaktik beobachten, die mit gro\u00dfer Willk\u00fcr anlasslose oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahmen ohne Rechtsgrundlage durchf\u00fchrte. Zu kritisieren ist an dieser Stelle auch die Kooperation der Universit\u00e4t mit den Einsatzkr\u00e4ften, die sich nicht sch\u00fctzend vor eine studentische Versammlung stellte, sondern stattdessen der Polizei Zugang zu dem Universit\u00e4tsgel\u00e4nde gestattete und dadurch weitreichende Einschr\u00e4nkungen der Versammlungsfreiheit sowie die gewaltt\u00e4tigen Festnahmen von \u00fcber 30 Personen erm\u00f6glichte. Das Vorgehen der Berliner Polizei am 3.5.2024 steht in Kontinuit\u00e4t mit der rassistischen Kriminalisierung friedlicher Protestformen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 3.5.2024 beobachtete ein Team des arbeitskreis kritischer jurist*innen HU und der Kritischen Jurist*innen FU Berlin kurzfristig eine spontane Versammlung vor dem Hauptgeb\u00e4ude der Humboldt-Universit\u00e4t Berlin (Unter den Linden 6). Die Student Coalition Berlin hatte zuvor zusammen mit mehreren anderen Organisationen auf sozialen Medien zu einem Sit In aufgerufen und den konkreten Ort der Versammlung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[33],"tags":[],"class_list":["post-729","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berichte"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/729","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=729"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/729\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":735,"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/729\/revisions\/735"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=729"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=729"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kritjur.spline.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=729"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}