{"id":181,"date":"2013-10-01T11:11:42","date_gmt":"2013-10-01T09:11:42","guid":{"rendered":"http:\/\/kritjur.spline.de\/?p=181"},"modified":"2016-03-04T21:40:19","modified_gmt":"2016-03-04T19:40:19","slug":"prozessbeobachtung-knast-fuer-plakatieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kritjur.spline.de\/?p=181","title":{"rendered":"Prozessbeobachtung &#8211; Knast f\u00fcr Plakatieren"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die Berliner Staatsanwaltschaft f\u00fchrt drei linke Plakatierer vor Gericht. Die Repressalie gegen die drei Aktivisten begann mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen fehlendem ViSdPs und gipfelt nun in der Anklage auf Aufforderungen durch Straftaten. Der erste Prozesstag fand am Donnerstag, dem 25. April, im Amtsgericht Berlin statt. Weitere Termine folgen zu diesem auch rechtspolitisch interessanten Verfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Verhandlungen am ersten Prozesstag Am 25. April 2013 lud das Amtsgericht Berlin drei Berliner-Aktivisten als Angeklagte in einem Strafverfahren vor. Die Anklageschrift bezichtigt die Drei mit dem Anbringen der Plakate:<br \/> &#8211; &#8222;Gentrification? &#8211; Werte deinen Kiez ab.&#8220; (directactionde)<br \/> &#8211; &#8222;Hass auf Bullen? Komm mit uns!&#8220; (directactionde)<br \/> &#8211; &#8222;Kein Geld? &#8211; Geh pl\u00fcndern!&#8220; (directactionde)<br \/> in Verbindung mit:<br \/> &#8211; &#8222;M31 european action day&#8220; zum 31. M\u00e4rz 2012, Europa<br \/> &#8211; Polizeikongressprotest zum 28. Januar 2012, Berlin<br \/> bei den jeweiligen Proteste f\u00fcr die dort stattgefunden Strafhandlungen urs\u00e4chlich zu sein, sowie &#8211; noch nachrangig &#8211; der allgemeine Aufruf zu Straftaten ohne Erfolgseintritt. Die Berliner Staatsanwaltschaft fordert zur Strafe Bu\u00dfgelder bis hinzu einem einj\u00e4hrigen Freiheitsentzug.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Strafverteidigung hielt ein Anfangspl\u00e4doyer \u00fcber die rechtsgeschichtlichen und rechtspolitischen Aspekte des \u00a7111 Aufforderung zu Straftaten.(2) Die Angeklagten selbst \u00e4u\u00dferten sich nicht zu den Tatvorw\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Danach wurden zu den beiden zeitlich auseinander liegenden Tathandlungen die beweihr\u00e4uchernden Polizeikr\u00e4fte befragt. Am 24.01.2012 wurden zwei der drei Angeklagten von einer Streife in zivil (zwei dienstausf\u00fchrende Beamte und eine Polizeipraktikantin) w\u00e4hrend des Vorbeifahrens beim Plakatieren ertappt. Es wurden die Plaktierermaterialien polizeilich beschlagnahmt und umliegend von wild verklebten Postern Photographien genommen. Bei der Personalienfeststellung befolgten die Staatsdiener den Registervermerk der angetroffenen Personen und landeten prompt bei der Sonderabteilung des Landeskriminalamtes (LKA) dem Berliner Staatsschutz. Im weiteren Telefongespr\u00e4ch mit dem Bereitschaftsdienst des LKAs wurde den Stra\u00dfenpolizisten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige diktiert. So die Aussage der Polizist_innen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Jenseits dessen, dass die Aussage der Beamt_innen sich in einigen Teilen widersprochen, war hierbei der vage Anfangsverdacht, die Dienstrangh\u00f6rigkeit zum LKA und letztlich das H\u00e4ngelassen der Plakate interessant.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Grund f\u00fcr das Einschreiten der Polizist_innen wurde jeweils unterschiedlich gewichtet. Ein Beamter w\u00e4hnt sich an ein Polizeiinternen Rundbrief, der die directactionde-Plakate als bemerkenswert f\u00fchrt, zu erinnern. Der Andere f\u00fchlte sich vom wilden Plakatieren gest\u00f6rt. Auch wurden die Plakate trotz vermeintlichen strafbaren Charakters nicht entfernt, so ist ebenso die Feststellung, dass die Plakate frisch verklebt wurden, lediglich \u00fcber die Aussage eines Polizisten dargestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei der zweiten vorgeworfenen Tat waren die befragten Polizeizeugen aussagekr\u00e4ftiger. Am 1. M\u00e4rz 2013 wurden von einem Streife laufenden Zivilbeamten verklebte Plakate (directaction und m31) festgestellt, in ungef\u00e4hr gleichem Zeitrahmen beobachteten zwei weitere Zivilstreifen die drei Angeklagten beim Plakatieren und verfolgte die Personen. Um sie einige Zeit sp\u00e4ter vorl\u00e4ufig festzunehmen, Beweise zu sichern und Personalienfeststellung zu treffen. Auch hier wurde der Staatsschutz kontaktiert. Die vorl\u00e4ufige Anzeige war erneut nur die Ordnungswidrigkeit. Nach der Ma\u00dfnahme wurden diesmal aber die aufgehangenen Plakate entfernt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach der gerichtlichen Befragung der geladenen und erschienen Polizeizeugen, wurden die Plakate in Augenschein genommen. Die Strafverteidigung merkte dazu an, dass das M31 Plakat allgemein einen Krisenprotesttag in ganz Europa fordert und die Stadt Frankfurt gar nicht erw\u00e4hnt wird und beim Polizeikongressposter ausschlie\u00dflich Polizeieins\u00e4tze dargestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Letztlich wurde noch, trotz Einspruchs der Strafverteidigung, ein Artikel der Frankfurter Rundschau (3) teilweise verlesen. Gegen das Vortragen der Polizeipressemitteilungen und eines Artikels des Berliner Tagesspiegels wurde auch Einspruch erhoben, so dass diese zumindest nicht am ersten Prozesstag als Beweis aufgenommen wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit zwei kurzen Unterbrechungen neigte sich der Verhandlungstag nach f\u00fcnf Stunden dem Ende. Die Strafverteidigung beantragte die Ladung diverser Zeugen <br \/> &#8211; Oberstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, zur Aussage \u00fcber die Geschehnisse am 31. M\u00e4rz<br \/> -LKA Berlin Staatsschutz, zu den Anrufen durch die im Einsatz befindlichen Polizisten<br \/> &#8211; Beamtin des Berliner Verfassungsschutz, zur Mobilisierung der Linksradikalen in Berlin<br \/> &#8211; Soziologisches Gutachten, zur Mobilisierungs- und Kommunikationspotenzial von Plakaten<br \/> &#8211; Psychologische Gutachten, zur Mobilisierungs- und Kommunikationspotenzial von Plakaten,<br \/> sowie ein Titelblatt des Berliner Kurier, dessen Leitsatz unverbl\u00fcmt zur Gewalt gegen den Burschenschaftler Senator B\u00fcge der deutsch-nationalen &#8222;Gothia&#8220;-Verbindung aufruft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Inwiefern die vorsitzende Richterin \u00fcber die Antr\u00e4ge entscheidet ist noch ungewiss. Zumindest ist auf der gerichtlichen Ladung zum zweiten Prozesstermin neben den Beklagten auch eine Mitarbeiterin des Berliner Amtes f\u00fcr Verfassungsschutz geladen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gesondertes Interesse besteht bei diesem Prozess daran, inwiefern die Ereignisse vom 28. Januar und 31. M\u00e4rz 2012 \u00fcberhaupt durch die Plakatierer beeinflusst wurden, ob ein Plakat und im speziellen die Verklebten zu Straftaten auffordern k\u00f6nnen und damit inwieweit letztlich die politische Meinungs\u00e4u\u00dferung staatlich beschr\u00e4nkt werden kann. Ob Plakat, Sticker, Flyer oder Singsang zuk\u00fcnftig strafrechtlichen Kriterien standhalten muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der n\u00e4chste Termin findet am Dienstag, den 14. Mai 2013 um 13.30 Uhr voraussichtlich in der Turmstra\u00dfe 91 im Raum 456 statt. Bittet achtet auf kurzfristige Raum\u00e4nderungen, informiert euch!<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) Angabe des Presseproduktsverantworlichen, Abk. Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (2) Vollst\u00e4ndige Pl\u00e4doyer im Anhang (3) http:\/\/www.fr-online.de\/frankfurt\/anti-kapitalismus-demonstration&#8211;polizist-bei-krawallen-schwer-verletzt,1472798,14580942.html (Abruf 7. Mai 2013)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anhang: Statement von RA Schulz und RA Dr. Luczak:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit dem in der Anklage vorgeworfenen Verhalten soll eine Gesinnung und kein konkretes Unrecht verfolgt werden. Die Vorschrift, die hier zur Anwendung kommen soll, ist Gesinnungsstrafrecht ohne substantiellen Unrechtskern. Dies ist keine Erfindung der Verteidigung, sondern der juristischen Kommentarliteratur entnommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Gesinnung zu bestrafen, steht in einer langen Strafverfolgungstradition. Einer der bekanntesten F\u00e4lle ist die Verurteilung Rosa Luxemburgs wegen eines Aufrufs bei einer Kundgebung vor dem 1. Weltkrieg im Jahr 1913: &#8222;Wenn uns zugemutet wird, die Mordwaffen gegen unsere franz\u00f6sischen oder anderen ausl\u00e4ndischen Br\u00fcder zu erheben, so erkl\u00e4ren wir: ,Nein, das tun wir nicht!&#8220; Der Bogen spannt sich bei der Verfolgung von antimilitaristischen \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Strafverfahren in den 60er Jahren wegen Aufrufen w\u00e4hrend des Vietnam-Kriegs an amerikanische Nato-Soldaten zur Fahnenflucht bis in die 90er Jahre, als eine Vielzahl von Strafverfahren wegen Aufrufen zu Befehlsverweigerung w\u00e4hrend des 1. Golfkriegs 1990 und im Kosovo-Konflikts 1999 eingeleitet wurden. Der Strafverfolgung ausgesetzt waren aber neben den Anti-Militarist\/innen auch Personen, die sich in anderen politische Themenfeldern bet\u00e4tigen und sich dazu \u00e4u\u00dfern: so waren eine Prozesserkl\u00e4rung von RAF-Gefangenen im Stamm-Prozess Anfang und Aufrufe zum Boykott der Volksz\u00e4hlung Ende der 80er Jahre Thema vor Gerichten. Aktueller, im Jahr 2007 waren auch Umweltaktivist\/innen im Fokus der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch wenn die meisten der genannten Verfahren mit Freispr\u00fcchen endeten, ist deutlich: Die Regelung dient vor allem der politischen Disziplinierung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es erstaunt daher nicht, dass in den von einem Sicherheitsdiskurs gepr\u00e4gten 70er Jahren die Disziplinierung sogar noch ausgeweitet werden sollte. Daf\u00fcr wurde eine gesonderte Vorschrift eingef\u00fchrt, nach der schon die reine Bef\u00fcrwortung von bestimmten Straftaten strafbar sein sollte. Dieser \u00a7 88a StGB wurde allerdings nach genau einem Anwendungsfall\u00a0 und f\u00fcnf Jahren bereits wieder aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Zahl der Anwendungsf\u00e4lle ist auch in Bezug auf das hier verfolgte &#8222;\u00f6ffentliche Auffordern zu Straftaten&#8220; nicht anders als marginal zu bezeichnen. Die polizeiliche Kriminalstatistik weist aus unbekannten Gr\u00fcnden zwar keine gesonderten Zahlen dazu aus, aber die Strafverfolgungsstatistik spricht eine klare Sprache: von 2001-2010 gab es ca. 10 Verurteilungen pro Jahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was wird hier verfolgt? Was ist der Zweck, der offenbar nur in sehr speziellen F\u00e4llen relevanten Vorschrift?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es handelt sich um ein so genanntes Gef\u00e4hrdungsdelikt. Die Strafbarkeit wird weit vor die Begehung einer konkreten deliktischen Handlung verlagert, wie sie die Straftatbest\u00e4nde des besonderen Teils des StGB sonst vorsehen. Diese Tat stellt daher eine vorrechtliche Beteiligungstypik dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn man von der Notwendigkeit der so selten angewandten Regelung \u00fcberzeugt w\u00e4re, m\u00fcsste sie deshalb rechtstheoretisch &#8211; wie es auch fr\u00fcher war &#8211; im allgemeinen Tel des Strafgesetzbuchs bei der Anstiftung geregelt werden &#8211; und nat\u00fcrluch mit klaren Bedingungen ausgestattet werden. Tats\u00e4chlich ist es doch so, dass die Aufforderungen sich von der Anstiftung nur dadurch unterscheidet, dass statt einer konkreten Person ein un\u00fcberschaubarer Personenkreis angeprochen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die dadurch entstehenden Probleme &#8211; die wir auch hier haben werden &#8222;welche Person ist wozu aufgefordert worden&#8220; werden rechtstheoretisch damit begr\u00fcndet, dass das Minus in der Konkretisierung durch die Unbeherrschbarkeit der Folgen kompensiert wird. So wird in der Literatur \u00a7 111 StGB damit gerechtfertigt, dass der Aufrufende angesichts der R\u00e4tsel und Gefahren der Massenpsychologie Instinkte weckt, deren Auswirkungen er nicht zu \u00fcbersehen vermag.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Literatur und Rechtsprechung tun sich schwer, eine angemessene Bewertung vorzunehmen, da auch in der juristischen Welt die grundlegende Selbstbestimmungsf\u00e4higkeit und das Urteilsverm\u00f6gen des je einzelnen anerkannt sind, die es nahe legen, an der Gef\u00e4hrlichkeit einer fremden unpers\u00f6nlichen Aufforderung Zweifel zu hegen (Zitat: Beck, Wolfgang: Unrechtsbegr\u00fcndung und Vorfeldkriminalisierung: zum Problem der Unrechtsbegr\u00fcndung im Bereich vorverlegter Strafbarkeit).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Widmen wir uns also nun den R\u00e4tsel und Gefahren dieses Verfahrens.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berliner Staatsanwaltschaft f\u00fchrt drei linke Plakatierer vor Gericht. 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